Satzung

Satzung des FSC Kelsterbach e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft des Vereins

(1) Der am 18.04.1974 gegründete Verein führt den Namen „Freizeit Sport Club Kelsterbach“ (Kurzform: „FSC Kelsterbach“) mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Sitz des Vereins ist Kelsterbach.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen und Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Verein will insbesondere seine Mitglieder

a) durch die Pflege des Sports nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen;

b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;

c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Gesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

(2) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

(3) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. (LSBH) für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu erfolgen.

(2) Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede(r) an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.

Vorausgesetzt für den Erwerb der Mitgliedschaft ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme (Antrag), in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen. Der Vorstand kann eine zeitweilige Aufnahmesperre verhängen, wenn die Kapazität der vorhandenen Sportanlagen nicht mehr zu erweitern ist.

(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem/ den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Dieser hat mit seiner Unterschriftsleistung zugleich zu erklären, dass er einverstanden ist, wenn der beschränkt Geschäftsfähige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit außerdem zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der gesetzliche Vertreter ist vor seiner Unterschriftsleistung darüber in Kenntnis zu setzen, dass er mit der Aufnahmeerklärung zugleich seine Mithaftung für die von dem beschränkt Geschäftsfähigen geschuldeten Mitgliedsbeiträge erklärt.

(3) Zur Regelung der Ehrung von Vereinsmitgliedern und deren Ernennung zu Ehrenmit- gliedern kann der Vorstand eine gesonderte Ehrenordnung beschließen.

(4) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod;

2. durch Austritt;

3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins ver- letzt hat (förmliche Ausschließung);

4. durch Ausschließung mangels Interesses, die nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge oder Umlagen nicht entrichtet hat (Ausschließung mangels Interesses).

(5) Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(6) Der Beschluss über die förmliche Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(7) Die Ausschließung mangels Interesses darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Ausschließung angedroht wurde. Der Beschluss über die Ausschließung mangels Interesses soll dem Mitglied innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung mitgeteilt werden.

(8) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten. Außerdem kann der Verein von jedem neuen Mitglied für dessen Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr erheben. Zur Regelung der Erhebung und der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren kann der Vorstand eine gesonderte Beitragsordnung beschließen.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können nach mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Umlagen dürfen allerdings nur für Zwecke erhoben werden, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

1. die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

2. Vorschläge zu machen oder Anträge zu stellen, soweit sie den Interessen des Ver- eins dienen. Diese Vorschläge oder Anträge sind in einer der nächsten Vorstands- sitzungen bzw. Mitgliederversammlungen zu behandeln.

(2) Die Mitglieder sind an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

(3) Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach besten Kräften unterstützen. Sie sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch gegenseitig unterstützen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seinen Mitgliedern oder seiner Idee schaden könnte.

(5) Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragsleistung verpflichtet. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

(6) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Stadt Kelsterbach erlassene Hausordnung sowie die vom Landessportbund erlassene Sportordnung zu beachten.

(7) Jugendliche sind in Mitgliederversammlungen weder stimmberechtigt noch selbst wählbar.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Sportwart sowie dem Vereinsjugendwart;

3. mindestens zwei Revisoren.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten; sie soll im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einberufung wird durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung („Neue Presse“, „Freitags-Anzeiger“und „Kelsterbach Aktuell“sowie der Internetseite des Vereins (www.fsc-kelsterbach.de) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind bis spätestens zehn Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge bekannt zu geben.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über Tagesordnungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur zusätzlich beschlossen werden, wenn diese Punkte keine Satzungsänderungen oder die Zweckänderung oder Auflösung des Vereins beinhalten und die Mitgliederversammlung die Beratung dieser Punkte beschließt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und dessen Entlastung (jährlich);

2. die Wahl der Revisoren (jährlich);

3. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (alle zwei Jahre);

4. die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen dessen förmlichen Ausschließung durch den Vorstand im Sinne des § 4 (4) Nr. 3 und (6) dieser Satzung;

5. Satzungsänderungen;

6. die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Erhebung von Umlagen;

7. die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung seines Vermögens.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein solches Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(5) Wahlen und Abstimmungen finden durch Zuruf/ Handzeichen statt. Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. In ihr ist Vertretung durch ein anderes Mitglied auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Bevollmächtigung ist schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur dem 1. Vorsitzenden und/oder dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er- halten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen er- halten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Versammlungsleiter.

(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglie- der dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vor- stand verlangen. Sie ist spätestens einen Monat nach Antragstellung einzuberufen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(3) Die Funktion und die Aufgaben des Schriftführers, des Sportwarts und des Vereinsjugendwarts können vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie vom Kassierer mit wahrgenommen werden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung ei nem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Auf- gaben:

1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Vorschlagen der Tagesordnung;

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

3. Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts;

4. Beschlussfassung über die Aufnahme oder die Ausschließung eines Mitglieds;

5. Festsetzung einer Ehren- und einer Beitragsordnung.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.500,- EURO die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(8) Der Vorstand kann für besondere Angelegenheiten des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Vorstandsmitglieder können auch Mitglieder von Ausschüssen sein. Die Mitglieder der Ausschüsse können zu den Beratungen in der Vorstandssitzung hinzugezogen werden.

§ 10 Revisoren

(1) Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; die einmalige Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. Vorstandsmitglieder nach § 7 Nr. 2 dieser Satzung können keine Revisoren sein. Die amtierenden Revisoren bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassenführung des Verein, insbesondere den Jahresabschluss auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu überprüfen, der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und im Falle der ordnungsgemäßen Kassenführung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 11 Organisation

(1) Da der Verein nach § 2 dieser Satzung u.a. die Kommunikation unter seinen Mitgliedern fördern will, wird insbesondere der kommunikative und kommunikationserziehende, nicht leistungsbezogene Mannschaftssport durch den Verein gefördert. In diesem emanzipatorischen Sinne werden vom Verein keine Mannschaften gebildet; diese sollen sich aus den Mitgliedern heraus selbst zusammenfinden und organisieren. Der Verein sorgt lediglich für Spielmöglichkeiten auf entsprechenden Anlagen.

(2) Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten funktionell in Abteilungen zusammengefasst. Einem gewählten Abteilungsleiterteam obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Die Abteilungen werden durch den Sportwart im Vorstand vertreten.

(3) Sondermannschaften, die regelmäßig Freundschaftsspiele austragen, können sich innerhalb des Vereins bilden. Sie regeln ihre sportlichen und technischen Belange im Sinne einer Abteilung.

§ 12 Auflösung und Zweckänderung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen (siehe auch § 8 (3) Nr. 7und (7) 3 dieser Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Kelsterbach, den 01.12.2010